AO-SF
Die "Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort" wird durchgeführt, wenn sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein*e Schüler*in nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann.
Hier gilt die Ausbildungsordnung AO-SF
Auszug aus:Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
§ 8: Sehschädigungen (Förderschwerpunkt Sehen)
(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.
(2) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Blinden gleichgestellt.
(3) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.