AO-SF beantragen
Antragstellung
Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder
die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten.
Der Antrag ist an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.
Verfahren
Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt daraufhin eine sonderpädagogische Lehrkraft, in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel Klassenlehrer/in) ein pädagogisches Gutachten zu erstellen. In diesem Gutachten werden Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers dargestellt. Gleichzeitig veranlasst die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt.
Entscheidung
Auf der Grundlage des sonderpädagogischen und schulärztlichen Gutachtens entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den schulischen Förderort. Die Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten in Form eines Bescheides schriftlich mitgeteilt und begründet. Gegen diesen Bescheid können Eltern Widerspruch einlegen.
Förderort
Wenn sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt wurde, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten für den Förderort:
a) die allgemeine Schule,
b) dem ermittelten Bedarf entsprechende Förderschule (z.B. Förderschule Sprache)
Voraussetzung für die allgemeine Schule ist, dass
- dort die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind
- der Schulträger gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 7, 8 SchulG zugestimmt hat
- die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am Gemeinsamen Unterricht oder in der Integrativen Lerngruppe in einer allgemeinen Schule stellen.
Ende der Förderung
Die Entscheidung, die sonderpädagogische Unterstützung zu beenden, treffen gemeinsam die Erziehungsberechtigten, die allgemeine Schule sowie die GL-Lehrerin, bzw. der GL-Lehrer.
Ist die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt eine schriftliche Mitteilung der Schulaufsichtsbehörde an die Erziehungsberechtigten.